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Allgemeine Verkaufsbedingungen für Krokol-Intertrade Inh. René Jakobi

Stand: März 2019

 

Teil A – Allgemeingültige Bestimmungen

 

1. Auslegung

Soweit die Begriffe „wir“, „uns“, „unser“ usw. verwendet werden, beziehen sich diese auf den Verkäufer (Krokol-Intertrade Inh.René Jakobi), die Begriffe „Sie“, „Ihr“ usw. beziehen sich auf den Käufer (die Person, das Unternehmen oder die Gesellschaft, die bzw. das die Schmierstoffe oder Produkte erwirbt).

 

 

2. Geltungsbereich

Die Lieferung von Schmierstoffen und Podukten (wobei hierunter auch sämtliche von dem Verkäufer an den Käufer gelieferten Öle, Schmierfette, Flüssigkeiten sowie verwandte Produkte fallen) oder zusätzliche Services (wie die Schmierstoffanalyse, Schulungen, technische Beratung oder Dienstleistungen und Gerätelieferungen), durch den Verkäufer an den Käufer erfolgt auf der Grundlage dieser Geschäftsbedingungen, es sei denn, die Parteien treffen schriftlich eine abweichende Vereinbarung. Für den Vertrag gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers; von dem Käufer (beispielsweise in einer Bestellung, Bestellbestätigung, Spezifikation oder anderweitig) vorgelegte Bestimmungen (insbesondere allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers) finden auf den zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag keine Anwendung, auch wenn der Verkäufer ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Jede Bestellung oder Annahme eines Angebots durch den Käufer stellt ein Angebot bzw. Zustimmung des Käufers über den Erwerb von Schmierstoffen, anderen Produkten und Services auf Basis dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen dar.

 

 

3. Vertragsschluss (Bestellung)

Alle unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Ein Auftrag/Bestellung gilt erst dann als angenommen, wenn wir die Annahme schriftlich bestätigt haben oder die Waren von uns ausgeliefert wurden. Sämtliche Bestellungen unterliegen den gegebenenfalls von dem Verkäufer (beispielsweise in Bezug auf Mindestliefermengen, Höchstliefermengen oder die erforderlichen Vorlaufzeiten) festgelegten Beschränkungen.

 

 

4. Lieferung

Alle Sendungen reisen auf Gefahr des Käufers, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart wurde. Der Gefahrenübergang erfolgt mit dem Übergang der Ware an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Werks oder Lagers. Die Wahl des Beförderungsweges erfolgt mangels besonderer Vereinbarung mit dem Käufer durch uns nach bestem Ermessen und unter Ausschluss jeder Haftung, es sei denn, es fällt uns ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden zur Last bzw. es geht um den Ersatz eines Schadens auf Grund einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

Für die Einhaltung einer bestimmten Lieferfrist haften wir nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung. In diesem Fall ist maßgebend für die Zeitberechnung - bei fehlender abweichender Vereinbarung - der Tag des Versandes ab Abgangswerk oder -lager. Für Lieferverzögerungen verursacht durch Vorlieferanten sowie durch die mit dem Transport betrauten Stellen übernehmen wir keine Haftung. Für sonstige Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, Nichtverfügbarkeit von Rohstoffen, auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder Unterlieferanten eintreten -, haften wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht.

Liegt kein die Haftung ausschließender Sachverhalt gemäß vorstehendem Absatz vor und haben wir die Nichteinhaltung einer verbindlich zugesagten Frist zu vertreten, sind sämtliche Ansprüche des Käufers auf den Rechnungswert der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen beschränkt. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder führt zu Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Selbst bei grober Fahrlässigkeit haften wir jedoch nicht für nicht vorhersehbar gewesene Schäden oder für entfernte Folgeschäden, wie z. B. den Ausfall oder die Behinderung der Produktion beim Käufer.

Zu Teillieferungen sind wir in zumutbarem Umfang jederzeit berechtigt. Sie können gesondert fakturiert werden.

Falls Lieferungen aus von uns nicht zu vertretenden Gründen außerhalb der üblichen Arbeitsstunden erfolgen, sind wir berechtigt, die hierdurch entstandenen Mehrkosten gesondert in Rechnung zu stellen. Gibt der Käufer eine Bestellung nicht rechtzeitig auf, so dass wir Transportmittel nicht rechtzeitig disponieren können, gehen Verzögerungen ausschließlich zu Lasten des Käufers.

Um dem Verkäufer eine sichere Lieferung zu ermöglichen, verpflichtet sich der Käufer, für eine sichere Entgegennahme der Schmierstoffe und anderer Produkte Sorge zu tragen. Der Verkäufer wird nur dann eine Lieferung an den Käufer vornehmen, wenn er dies für sicher erachtet. Es liegt in der alleinigen Verantwortung des Käufers, geeignete Mittel und Vorrichtungen für den Erhalt und die Entladung der Schmierstoffe sowie für die Lagerung nach Lieferung zur Verfügung zu stellen.

Erfolgt die Lieferung der Schmierstoffe mittels eines Schlauchs, gelten die Schmierstoffe als geliefert (und gilt die Lieferung von dem Käufer als angenommen), wenn die Schmierstoffe das Abgabeende des Schlauchs erreichen.

 

 

5. Preise und Zahlungsbedingungen

Soweit kein Preis für die Ware vereinbart ist, erfolgt die Berechnung nach unseren, am Tage der Bestellung allgemein gültigen Preisen.

Anfallende Fracht-, Liefer-, sowie Liefermehrkosten werden separat ausgewiesen und gehen zu Lasten des Käufers.

Wir sind berechtigt, von unserem Käufer zusätzlich zu den vereinbarten bzw. am Tage der Bestellung allgemein gültigen Preisen (zuzüglich Umsatzsteuer) Mehrkosten für die Lieferung zu verlangen, sofern diese nach Abschluss des Vertrages eintreten, und zwar unabhängig davon, ob diese Mehrkosten auf gesetzlichen oder sonstigen Bestimmungen und/oder tatsächlichen Gegebenheiten beruhen. Zu diesen Mehrkosten gehören insbesondere Ausfuhr- und Einfuhrabgaben, wie z. B. Zölle u. ä. Darüber hinaus ist der Käufer verpflichtet, dem Verkäufer sämtliche zusätzlichen Kosten zu erstatten, die dem Verkäufer entstehen, wenn eine Lieferung aufgrund eines Umstands, der dem Käufer oder einem Vertreter des Käufers zuzurechnen ist, nicht erfolgen kann oder wenn der Käufer die Annahme von bestellten Schmierstoffen oder anderen Produkten verweigert.

Sämtliche von dem Verkäufer genannten, in dem Vertrag aufgeführten oder mit dem Käufer vereinbarten Beträge verstehen sich zuzüglich der geltenden Steuern und Abgaben. Sämtliche geltenden Steuern und Abgaben sind vom Käufer zu tragen.

 

Für sämtliche an den Käufer erfolgten Lieferungen wird der Verkäufer dem Käufer eine Rechnung stellen.

Die Rechnungen enthalten die Mengen der gelieferten Schmierstoffe oder anderer Produkte sowie sämtliche zusätzliche Kosten, die dem Verkäufer im Zusammenhang mit der jeweiligen Lieferung entstanden sind.

Sofern nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart ist, sind Rechnungen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum fällig und ohne Abzug zahlbar.

Der Käufer ist zur Aufrechnung oder zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nur berechtigt, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Sofern der Verkäufer nicht schriftlich einer anderen Zahlungsweise zugestimmt hat, sind die Zahlungen per Lastschrift auf ein dem Käufer mitgeteiltes Bankkonto zu leisten.

Zahlungen per Scheck sind nicht möglich und gelten als nicht geleistet. Bei Zahlungen an den Verkäufer ist die Rechnungsnummer sowie der Namen des Käufers anzugeben. Fragen zu Rechnungen sind innerhalb von drei (3) Tagen nach Erhalt der jeweiligen Rechnung an den Verkäufer zu richten.

 

 

6. Zahlungsverzug

Kommt der Käufer mit einer Zahlung in Verzug, ist der Verkäufer (unbeschadet der ihm sonst zustehenden Rechte oder Rechtsbehelfe) insbesondere berechtigt,

• auf den ihm geschuldeten Betrag Verzugszinsen in Höhe von neun (9) Prozentpunkte

p. a. über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB) geltend zu machen. Diese Zinsen fallen solange täglich an, bis der dem Verkäufer geschuldete Betrag seinem Bankkonto gutgeschrieben wird,

• für künftige Lieferungen im Voraus eine Bezahlung (oder eine ausreichende Sicherheit) sowie die sofortige Zahlung sämtlicher ausstehender Beträge zu verlangen, und/oder • den bestehenden Kreditrahmen zu streichen oder herabzusetzen und/oder künftige Lieferungen zurückzuhalten.

 

 

7. Arbeits- und Produktsicherheit

Der Käufer verpflichtet sich, jede Person, die die Schmierstoffe und andere Produkte handhabt, verwendet oder die Zugang dazu hat, oder an die der Käufer die Schmierstoffe und Produkte (ganz oder teilweise) verkauft, auf die Warnungen, Informationen oder Vorschläge, die sich in den Produktdatenblättern oder Sicherheitsdatenblättern des Herstellers oder Inporteurs, in sonstigen Unterlagen über die Schmierstoffe und Produkte oder auf der Beschriftung oder Verpackung befinden oder auf die darin Bezug genommen wird, hinzuweisen. Der Käufer verpflichtet sich, diese Warnungen, Informationen und Vorschläge einzuhalten und die Einhaltung durch diese Personen sicherzustellen. Der Käufer verpflichtet sich weiterhin, sämtliche in den Gesetzen der Länder, in denen die Schmierstoffe und anderen Produkte verkauft oder gehandhabt werden, enthaltenen Verpflichtungen in Bezug auf Gesundheit, Sicherheit und Umwelt zu beachten.

 

 

8. Eigentumsvorbehalt

Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die uns aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder zukünftig zustehen, behalten wir uns das Eigentum an den gelieferten Waren vor (Vorbehaltsware). Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung sowie eine Saldoziehung und deren Anerkenntnis berührt den Eigentumsvorbehalt nicht. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Wahl verpflichtet.

Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis auf den bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglichen Widerruf des Verkäufers im Rahmen eines ordentlichen Geschäftsbetriebes weiterzuveräußern; als wichtiger Grund für den Widerruf gilt insbesondere der Zahlungsverzug des Käufers. Eine Veräußerung im ordentlichen Geschäftsbetrieb ist nicht gegeben, wenn der Abnehmer des Käufers ein Abtretungsverbot verlangt. Für den Fall der zulässigen Weiterveräußerung tritt uns der Käufer bereits jetzt seine aus der Weiterveräußerung erlangten Forderung ab, und wir nehmen diese Abtretung an. Bis zum Widerruf ist der Käufer jedoch zur Einziehung der Forderung berechtigt.

Im Falle einer Verarbeitung der Vorbehaltsware erstreckt sich unser Vorbehaltseigentum auch auf die durch Verarbeitung entstehenden Erzeugnisse. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit Waren, die sich im Eigentum Dritter befinden, verarbeitet, vermischt oder verbunden, so erwerben wir Miteigentum an den hierdurch entstehenden Erzeugnissen im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der restlichen Waren. Dies gilt sinngemäß auch bei Vermischung oder Verbindung mit Waren im Eigentum des Käufers. Als Verarbeitung im vorstehenden Sinne gilt auch der Einsatz des Schmierstoffs in Maschinen, die der Herstellung von Erzeugnissen dienen, so dass sich unser Vorbehaltseigentum an dem Schmierstoff auch auf die durch Verarbeitung entstehenden Erzeugnisse erstreckt.

Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers - insbesondere bei Zahlungsverzug - sind wir berechtigt , die Vorbehaltsware einstweilig zu Sicherungszwecken zurückzunehmen , ohne vom Vertrag zurücktreten zu müssen, oder ggf. Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen den Dritten zu verlangen.

Von einer Pfändung oder einer anderen Beeinträchtigung der Vorbehaltsware und der an uns abgetretenen Forderungen durch Dritte muss uns der Käufer unverzüglich benachrichtigen. Der Käufer ist verpflichtet, Dritte unverzüglich auf unseren Eigentumsvorbehalt hinzuweisen.

Bis das Eigentum an den Schmierstoffen von dem Verkäufer auf den Käufer bergeht, ist der Käufer verpflichtet,

• die Schmierstoffe als Treuhänder für den Verkäufer zu verwahren,

• die Schmierstoffe getrennt von anderen Waren in seinem Besitz zu lagern, sodass sie als Eigentum des Verkäufers erkennbar bleiben,

• die Kennzeichnungen oder Verpackungen der Schmierstoffe (oder in Bezug auf die Schmierstoffe) nicht zu entfernen, unleserlich zu machen oder zu verdecken,

• die Schmierstoffe in einem einwandfreien Zustand zu erhalten und sie ab dem Tag der Lieferung (einschließlich) zum vollen Preis gegen sämtliche Risiken zu versichern, wobei die Rechte aus dem Versicherungsvertrag, dessen Abschluss und Aufrechthaltung auf unser Verlangen nachzuweisen sind, der Käufer hiermit an uns abtritt.

• den Verkäufer unverzüglich zu informieren, falls der Käufer einem der in Ziffer 11 aufgeführten Insolvenzereignisse unterliegen sollte,

• dem Verkäufer die von ihm gegebenenfalls von Zeit zu Zeit angeforderten Informationen über die Schmierstoffe zur Verfügung zu stellen.

Werden die Schmierstoffe, die sich im Eigentum des Verkäufers befinden, mit anderen Waren des Käufers vermischt, sind die Schmierstoffe so zu behandeln, als ob sie im Verhältnis der jeweils vermischten Mengen teilweise dem Verkäufer und teilweise dem Käufer gehören.

 

Entsorgt der Käufer die Schmierstoffe, erfolgt diese Entsorgung zunächst aus dem Teil des Käufers, solange bis der Teil des Käufers vollständig aufgebraucht ist.

Unterliegt der Käufer einem der in Ziffer 11 genannten Insolvenzereignisse oder gerät er mit einer Zahlung an den Verkäufer in Verzug, während die Schmierstoffe noch im Eigentum des Verkäufers stehen, ist dieser (unbeschadet weiterer ihm zustehender Rechtsbehelfe) berechtigt, die Räume, in denen sich die Schmierstoffe befinden, jederzeit und ohne Ankündigung zu betreten und die Schmierstoffe ganz oder teilweise zu entfernen.

 

 

9. Gewährleistung und Sachmängelansprüche

Der Verkäufer gewährleistet, dass die an den Käufer gelieferten Schmierstoffe zum Zeitpunkt der Lieferung den vereinbarten Spezifikationen entsprechen. Darüber hinausgehenden Gewährleistungen und Zusicherungen betreffend die Qualität und Eignung für einen bestimmten Zweck sind nicht vereinbart und damit ausgeschlossen. Über den Einsatz des Produkts entscheidet der Käufer eigenverantwortlich. Sofern wir nicht spezifische Eigenschaften der Produkte für einen vertraglich bestimmten Verwendungszweck ausdrücklich schriftlich zugesichert haben, ist eine anwendungstechnische Beratung, wenngleich sie nach bestem Wissen erfolgt, in jedem Fall unverbindlich.

Der Käufer ist verpflichtet, die Ware unverzüglich nach Wareneingang zu untersuchen (§ 377 HGB). Offene Mängel sind unverzüglich nach Erhalt der Ware, verborgene Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung anzuzeigen. Der Empfang der Ware ist dem Spediteur auf den Lieferdokumenten zu bestätigen.

Änderungen in der Formulierung und/oder Ausführung, die weder die Funktionstüchtigkeit noch den Wert des Liefergegenstandes beeinträchtigen sowie zumutbare geringfügige Abweichungen von den im Datenblatt beschriebenen Funktionen und Toleranzen sind uns jederzeit vorbehalten und berechtigen nicht zur Mängelrüge.

Für Ansprüche wegen Sachmängeln gilt eine Verjährungsfrist von einem (1) Jahr ab Ablieferung. Von der mangelfreien Lieferung des Produkts ist die vom Käufer bei der Verwendung zu beachtende produktspezifischen Haltbarkeit zu unterscheiden. Selbst wenn die Haltbarkeit des Produkts innerhalb der Verjährungsfrist enden sollte, begründet dies im Regelfall keinen Sachmangel.

Der Käufer hat repräsentative Proben der Schmierstoffe, die der Käufer für mangelhaft hält, zu entnehmen (Proben sowohl der ungenutzten Schmierstoffe als auch von dem verwendeten System) und diese dem Verkäufer auf Verlangen unverzüglich zur Verfügung zu stellen.

Verstößt der Käufer gegen diese Verpflichtungen, ist ein Anspruch gegen den Verkäufer ausgeschlossen. Macht der Käufer einen Anspruch gegen den Verkäufer geltend, verpflichtet sich der Käufer, dem Verkäufer die Entnahme weiterer Proben sowie die Durchführung von Tests, die der Verkäufer für erforderlich erachtet, zu gestatten. Darüber hinaus hat der Käufer dem Verkäufer freien Zugang zu den Betriebsaufzeichnungen der betroffenen Maschinen oder Geräte zu gewähren. Mangelhafte Ware darf nur nach vorheriger Absprache zurückgeschickt werden. Bei Nichtbeachtung behält sich der Verkäufer vor, die Kosten in Rechnung zu stellen.

 

 

10. Haftung

Auf Schadenersatz - gleich aus welchem Rechtsgrund – haftet der Verkäufer nur bei eigenem oder zuzurechnendem Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter (nicht grob fahrlässig und nicht vorsätzlicher) Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung begrenzt auf den Ersatz des typischen, vorhersehbaren Schadens. Sämtliche vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für selbst verursachte oder dem Verkäufer zuzurechnende schuldhaft verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

Bei schuldhafter (nicht grob fahrlässig und nicht vorsätzlicher) Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung des Verkäufers darüber hinaus auf EURO 5.000,– oder – soweit höher – den Betrag des für die relevante Lieferung gezahlten Produktpreises begrenzt.

Der Haftungsausschluss bzw. die Haftungsbegrenzung gilt auch für eine etwaige persönliche Haftung unserer Vertreter und Mitarbeiter.

Der Käufer ist verpflichtet, den Verkäufer von sämtlichen Verlusten, Schäden oder Ansprüchen sowie sämtlichen Kosten und Aufwendungen, die aus oder im Zusammenhang mit einer Leckage, einem Unfall oder einem Notfall während der Lieferung oder Entladung der Schmierstoffe oder wegen eines Verstoßes gegen die in diesen Geschäftsbedingungen enthaltenen Verpflichtungen des Käufers entstehen, freizustellen. Dies gilt nicht, sofern und soweit diese Verluste, Schäden oder Ansprüche ganz oder teilweise durch eine Fahrlässigkeit des Verkäufers oder einen Ausfall oder eine Fehlfunktion der Anlagen des Verkäufers verursacht wurden.

 

 

11. Vertragsbeendigung

Ohne dem Käufer gegenüber zu einer Haftung verpflichtet zu sein, ist der Verkäufer berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu beenden oder die Lieferungen auszusetzen, wenn (a) ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers durch diesen (Eigenantrag) gestellt wird, ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Käufers eröffnet oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahren über das Vermögen des Käufers mangels Masse abgelehnt wird (einem Insolvenzverfahren stehen vergleichbare Verfahren - auch anderer Rechtsordnungen - gleich); (b) eine wesentlichen Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Käufers oder in der Werthaltigkeit etwaiger von dem Käufer für die Erfüllung seiner Pflichten gestellter Sicherheiten eintritt oder (aus Sicht des Verkäufers) droht einzutreten, sofern dadurch die Erfüllung der Pflichten des Käufers aus diesem Vertrag auch unter Verwertung der Sicherheiten, gefährdet wird, (c) der Käufer eine Zahlung mehr als 14 Tage nach dem Fälligkeitstag nicht geleistet hat oder der Käufer eine seiner in Ziffer 7 geregelten Verpflichtungen verletzt.

 

 

12. Höhere Gewalt

Verstößt der Verkäufer aufgrund eines Ereignisses, das sich außerhalb seiner Kontrolle befindet, gegen eine Bestimmung des Vertrages, besteht für einen solchen Verstoß keine Haftungsverpflichtung gegenüber dem Käufer. Ist der Verkäufer an der Erbringung der Lieferung gehindert, ist der Käufer berechtigt, die Schmierstoffe und Produkte so lange von alternativen Bezugsquellen zu erwerben, bis der Verkäufer die Lieferung wieder aufnehmen kann. Im Übrigen gelten die Regelungen in Ziffer 4 zur „höheren Gewalt“. Für den Fall, dass sich die Kosten des Verkäufers für die Vertragserfüllung wesentlich erhöhen und der Verkäufer nicht in der Lage ist, diese gestiegenen Kosten durch eine entsprechende Anhebung der dem Käufer in Rechnung gestellten Kosten zu kompensieren, ist der Verkäufer berechtigt, den mit dem Käufer geschlossenen Vertrag durch schriftliche Mitteilung mit sofortiger Wirkung zu kündigen oder die Lieferungen zu verringern oder auszusetzen.

 

 

13. Sonstiges

Der Käufer hat den Verkäufer von jeglichen Umstrukturierungen (z.B. Gesellschafterwechsel oder Umwandlungen) unverzüglich zu unterrichten. Der Verkäufer behält sich vor, den Vertrag mit dem Käufer bei berechtigtem Interesse mit einer Frist von zwei (2) Monaten zu kündigen.

Der Verkäufer weist darauf hin, dass die erhaltenen Daten des Käufers im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) verarbeitet werden. Es erfolgt eine Speicherung personenbezogener Daten auch bei Lieferanten und deren ausliefernden Stellen (§ 26 BDSG). Der Käufer ist damit einverstanden, dass der Verkäufer personenbezogene Daten des Käufers im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften speichert und bearbeitet, soweit dies zur Erfüllung und Abwicklung der Bestellung erforderlich oder sinnvoll ist. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Hildburghausen. Der Verkäufer behält sich jedoch das Recht vor, seine Ansprüche an jedem anderen zulässigen Gerichtsstand geltend zu machen.

Sollten einzelne Teile dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen rechtsunwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht beeinträchtigt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, die dem gewollten wirtschaftlichen Zweck möglichst nahe kommt.

Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des Internationalen Privatrechts und unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf. Die Vertragssprache ist deutsch. Soweit sich die Vertragspartner daneben einer anderen Sprache bedienen, hat der deutsche Wortlaut Vorrang.

 

 

14. Schmierstoffanalysen

Wenn sich der Verkäufer bereit erklärt hat, für den Käufer eine Schmierstoffanalyse durchzuführen, wird der Käufer ihm repräsentative Proben der Schmierstoffe sowie die sich auf diese Proben beziehenden maßgeblichen Angaben über die Anlagen zur

Verfügung stellen. Um dem Verkäufer eine aussagekräftige Überprüfung der Ergebnisse zu ermöglichen, verpflichtet sich der Käufer,

• dem Verkäufer die Art und Beschaffenheit der von dem Käufer eingesetzten mechanischen Anlagen so umfangreich wie möglich zu erklären,

• den Verkäufer unverzüglich über Änderungen des Betriebs oder der Wartung der Anlagen, die Auswirkungen auf die Bewertung haben könnten, zu informieren,

• ausschließlich die von dem Verkäufer bereitgestellten Probematerialien und Behälter zu verwenden,

• dafür verantwortlich zu sein, dass die Probenahme gemäß der empfohlenen Anleitung des Verkäufers erfolgt, um eine Verunreinigung der Proben zu vermeiden, und

• sicherzustellen, dass die Probenflaschen dem Verkäufer sicher verschlossen, richtig beschriftet, und ordnungsgemäß in den von dem Verkäufer gestellten Umschlägen, nach Zahlung der entsprechenden Gebühren und ausreichend frankiert, zugeschickt werden. Sollte der Verkäufer der Auffassung sein, dass die ihm zugesandten Proben nicht unter strenger Einhaltung seiner Empfehlungen entnommen wurden, ist der Verkäufer zur Ablehnung dieser Proben und Entsorgung auf Kosten des Käufers berechtigt.

Die vom Verkäufer im Zusammenhang mit den Analysen gegenüber dem Käufer ggf. ausgesprochenen Empfehlungen sind unverbindlich. Für die Einhaltung der gegenüber dem Käufer ausgesprochenen Empfehlungen des Verkäufers ist darüber hinaus allein der Käufer verantwortlich. Der Verkäufer wird die Analyse-Services für die Schmierstoffanalysen mit angemessener Sorgfalt durchzuführen. Für vom Käufer auf der Grundlage der Analyse-Ergebnisse getroffene Entscheidungen haftet der Verkäufer nicht; im Übrigen haftet der Verkäufer für Fehler bei der Analyse der Proben nur nach Maßgabe der vorstehenden Ziffer 10. Für Proben, die für eine Weiterleitung an den Verkäufer an verbundenen Unternehmen oder Vertragspartner des Verkäufers übergeben wurden, ist der Verkäufer nicht verantwortlich.

 

 

Teil B – Ergänzende Bestimmungen für den Weiterverkauf

 

Sollte der Käufer die ihm von dem Verkäufer gelieferten Schmierstoffe oder andere Produkte weiterverkaufen, finden ergänzend zu Teil A auch die nachfolgenden Bestimmungen dieses Teil B Anwendung.

 

 

15. Beachtung von Handelssanktionen

Der Käufer verpflichtet sich, die Schmierstoffe nicht an

● eine Beschränkte Partei oder für eine Maschine, die Eigentum einer Beschränkten Partei ist oder von dieser kontrolliert oder genutzt wird, noch anderweitig zum Vorteil einer Beschränkten Partei, oder

● eine natürliche oder juristische Person, bei der der Käufer vermutet oder Kenntnis davon hat, dass diese die Schmierstoffe (unmittelbar oder mittelbar) an eine Beschränkte Partei oder für eine Maschine, die Eigentum einer Beschränkten Partei ist oder von dieser kontrolliert oder genutzt wird, oder anderweitig zum Vorteil einer Beschränkten Partei, weiterverkaufen wird, weiter zu verkaufen. Für die Zwecke dieser Bestimmung bezeichnet

„Beschränkte Partei“ eine Person, eine Gesellschaft oder ein Land, (a) mit der bzw. dem ein Handel (oder deren bzw. dessen Belieferung für eine eigene Nutzung) aufgrund einer von den Vereinten Nationen, der Europäischen Union, dem Vereinigten Königreich oder den Vereinigten Staaten von Amerika erlassenen Sanktion oder restriktiven Maßnahme oder nach Maßgabe eines sonstigen geltenden Gesetzes verboten ist, oder (b) an die bzw. das Waren, deren Ursprungsland die Vereinigten Staaten sind, nicht geliefert werden dürfen.

 

 

16. Beendigung

Neben den sonstigen, dem Verkäufer zustehenden Rechten ist dieser zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt (ohne dass dadurch eine Haftungsverpflichtung des Verkäufers begründet wird),

• bei einer schwerwiegenden oder nachhaltigen Verletzung der in diesem Teil B enthaltenen Bestimmungen durch den Käufer und, sollte es sich um einen heilbaren Verstoß handeln, es der Käufer unterlässt, diesen Verstoß innerhalb von 14 Tagen nach Zugang einer schriftlichen Mitteilung über den Verstoß zur Zufriedenheit des Verkäufers zu heilen, oder

• falls eine fortgesetzte Erfüllung des Vertrages durch den Verkäufer lokalen, bundesstaatlichen, nationalen oder internationalen Gesetzen oder Bestimmungen entgegenstehen würde.

Unbeschadet sämtlicher sonstiger Rechte oder Rechtsbehelfe des Verkäufers ist der Käufer bei einer Kündigung des Vertrages gemäß dieser Ziffer 17 verpflichtet, unverzüglich sämtliche ausstehenden Beträge für die vor der Beendigung des Vertrages erfolgten Lieferungen von Schmierstoffen und erbrachten Services an den Verkäufer zu zahlen.

Endet der Vertrag aufgrund dieser Ziffer 17, gilt dieser Teil B auch nach Beendigung des Vertrages fort.

 

 

17. Umverpackung

Der Käufer ist nicht berechtigt, die Schmierstoffe oder andere Produkte neu zu verpacken, zu blenden, zu verschneiden oder neu zu formulieren, und er wird die Schmierstoffe nur in der ungeöffneten Originalverpackung und/oder Tanks verkaufen, ohne die Ausgestaltung oder das sichtbare Design dieser Verpackung bzw. Tanks zu verändern, zu verdecken, unleserlich zu machen oder anderweitig zu verändern.

 

 

18. Schlussbestimmungen

Sofern zwischen den Parteien nicht abweichend schriftlich vereinbart, wird mit keiner Bestimmung dieses Vertrages,

• der Käufer ein Vertriebspartner oder Vertreter des Verkäufers oder eines seiner verbundenen Unternehmen,

• eine Partnerschaft oder ein Joint Venture zwischen den Parteien begründet,

• ein Treuhandverhältnis zwischen den Parteien begründet,

• der Käufer berechtigt, Verpflichtungen für oder im Namen des Verkäufers oder eines seiner verbundenen Unternehmen zu begründen oder einzugehen, oder

• dem Käufer ein Recht oder eine Lizenz an den Marken oder dem geistigen Eigentum des Verkäufers oder seiner verbundenen Unternehmen eingeräumt.

 

Es wird dem Käufer empfohlen, zur späteren Einsichtnahme eine Kopie dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu speichern oder auszudrucken.